Information zu Stornierung und Rücktritt

Information zu Stornierung und Rücktritt

Vertragspartner

Der Kauf- bzw. Leistungsvertrag über einen auf dieser Auktionsplattform ersteigerten Artikel kommt mit dem Zuschlag unmittelbar zwischen dem jeweiligen Händler und dem Bieter zustande.

Der Plattformbetreiber stellt die technische Auktionsplattform zur Verfügung, wickelt die Zahlung ab und nimmt im Rahmen der nachstehenden Regelungen Stornierungs- und Rücktrittserklärungen für den jeweiligen Händler entgegen.

Freiwillige Stornierung innerhalb von 14 Tagen nach Zuschlag

Unabhängig von einem allenfalls bestehenden gesetzlichen Rücktrittsrecht wird Bietern eine freiwillige Stornierungsmöglichkeit von 14 Tagen ab dem Tag des Zuschlags bzw. bis zum Erhalt der Ware/Inanspruchnahme der Leistung eingeräumt.

Innerhalb dieser Frist kann der Zuschlag über die auf der Plattform vorgesehene Stornofunktion storniert werden.

Diese freiwillige Stornierungsmöglichkeit besteht zusätzlich zu gesetzlichen Verbraucherrechten. Sie schränkt ein gesetzlich bestehendes Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) weder ein noch verkürzt sie dessen Frist.

Dies gilt auch dann, wenn für den konkreten Vertrag nach § 18 FAGG kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, sofern für das jeweilige Angebot keine abweichende Regelung zur freiwilligen Stornierung vorgesehen ist.

Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG

Sofern Sie als Verbraucher handeln und für den konkreten Vertrag kein gesetzlicher Ausschluss des Rücktrittsrechts, insbesondere nach § 18 FAGG, vorliegt, steht Ihnen grundsätzlich ein 14-tägiges gesetzliches Rücktrittsrecht zu.

Bei Kaufverträgen über Waren beginnt die gesetzliche Rücktrittsfrist grundsätzlich an dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Ware tatsächlich in Besitz genommen haben.

Der Zuschlag, die Bezahlung des Artikels oder die Ausstellung der Zuschlags- und Zahlungsbestätigung führen bei einem gewöhnlichen Warenkauf daher grundsätzlich nicht bereits zum Beginn der gesetzlichen 14-tägigen Rücktrittsfrist.

Bei Dienstleistungen beginnt die Rücktrittsfrist grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Für andere Vertragsarten können nach dem FAGG abweichende Regeln gelten.

Das gesetzliche Rücktrittsrecht kann, sofern es besteht, auch bereits vor Erhalt der Ware ausgeübt werden.

Verhältnis zwischen freiwilliger Stornierung und gesetzlichem Rücktritt

Die freiwillige Stornierungsfrist von 14 Tagen ab Zuschlag und das gesetzliche Rücktrittsrecht sind voneinander zu unterscheiden.

Die freiwillige Stornierung endet 14 Tage nach Zuschlag. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht kann zu diesem Zeitpunkt jedoch weiterhin bestehen oder – insbesondere bei Waren – seine 14-tägige Frist möglicherweise noch gar nicht begonnen haben.

Beispiel:
Zuschlag am 1. Oktober, Abholung der Ware am 20. Oktober.

Die freiwillige Stornierung über die Plattform ist bis einschließlich 15. Oktober möglich. Sofern ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, beginnt dessen 14-tägige Frist bei der Ware grundsätzlich erst mit deren Übernahme am 20. Oktober.

Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach Ablauf der freiwilligen Stornofrist

Nach Ablauf der freiwilligen 14-tägigen Stornierungsmöglichkeit können Sie ein noch bestehendes gesetzliches Rücktrittsrecht gegenüber dem Händler ausüben.

Eine eindeutige Rücktrittserklärung kann insbesondere per E-Mail an auktion@nachrichten.at übermittelt werden.

Der Plattformbetreiber nimmt diese Erklärung im Rahmen der Abwicklung für den jeweiligen Händler entgegen und ordnet sie dem betreffenden Vertrag zu.

Bitte geben Sie zur eindeutigen Zuordnung zumindest folgende Angaben an:

  • Name des Bieters

  • Artikel bzw. Auktionsnummer

  • Name des Händlers

  • Datum des Zuschlags

  • Nummer der Zuschlags- und Zahlungsbestätigung

Eine besondere Formulierung oder Begründung des Rücktritts ist grundsätzlich nicht erforderlich. Aus der Erklärung muss jedoch eindeutig hervorgehen, dass Sie vom Vertrag zurücktreten wollen.

Ausschluss des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach § 18 FAGG

Für bestimmte Waren und Leistungen sieht § 18 FAGG gesetzliche Ausnahmen vom Rücktrittsrecht vor.

Dies betrifft unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise:

  • Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig personalisiert werden,

  • Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

  • bestimmte versiegelte Waren aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

  • Waren, die nach Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

  • bestimmte versiegelte Ton- oder Videoaufzeichnungen bzw. Computersoftware nach Entfernung der Versiegelung,

  • bestimmte terminbezogene Freizeit-, Beherbergungs-, Catering- oder sonstige Dienstleistungen sowie

  • weitere in § 18 FAGG ausdrücklich geregelte Fälle.

Ob für einen konkreten Artikel ein gesetzlicher Ausschluss geltend gemacht wird, ergibt sich aus den beim jeweiligen Angebot hinterlegten Informationen des Händlers.

Der jeweilige Händler ist für die richtige Einordnung des angebotenen Artikels und für die von ihm bereitgestellten Rücktrittsinformationen verantwortlich.

Folgen eines wirksamen Rücktritts

Liegt ein wirksamer gesetzlicher Rücktritt vor, richtet sich die Rückabwicklung des Kaufvertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen und den für das konkrete Angebot geltenden Informationen des Händlers.

Soweit die Zahlung über die Auktionsplattform abgewickelt wurde, kann auch die technische Rückabwicklung der Zahlung über die Plattform erfolgen. Vertragspartner und Verkäufer bleibt dabei der jeweilige Händler.

Bei bereits übergebenen Waren können Rücksendungs- oder Rückgabepflichten bestehen. Die konkreten Bedingungen richten sich nach dem Gesetz und den Rücktrittsinformationen des jeweiligen Händlers.

Letzte Aktualisierung: 23.9.2026